AGB

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Allgemeine Verkaufs- und Montagebedingungen (AVMB) der Firma LupusVitri UG (haftungsbeschränkt) 

1. Allgemeines  

Die nachstehenden Verkaufs- und Montagebedingungen sind nur bestimmt zur Verwendung gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Verkaufs- und Montagebedingungen gelten auch gegenüber Nicht-Kaufleuten, wenn diese die Bedingungen ausdrücklich durch Gegenbestätigung akzeptiert haben. Sie gelten mit der Erteilung des Auftrages als vom Kunden anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wenn bei früheren Lieferungen Abweichungen von unseren Verkaufs- und Montagebedingungen akzeptiert worden sind, so stellen diese Ausnahmen dar und sind für nachfolgende Geschäfte wirksam.  

1.1. Die LupusVitri UG (haftungsbeschränkt) wird nachfolgend als Unternehmer und unser Geschäftspartner als Besteller bezeichnet.
 
1.2. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs und Montagebedingungen (AVMB), mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren AVMB erteilt, so gelten auch dann nur unsere AVMB, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
 
1.3. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Kollidieren unsere AVMB mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche Recht und das Handelsrecht, sondern diese AVMB, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.  

2. Angebote und Bestätigungsschreiben  

2.1. Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
 
2.2. Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.  

3. Preise, Zahlung, Abtretung  

3.1. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab dem Geschäftssitz des Unternehmers ohne Verpackung und Versandkosten und stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Verpackungskosten hat der Besteller zu tragen, eine Rücknahme der Verpackung durch den Unternehmer erfolgt nicht.
 
3.2. Falls bis zum Liefertag Änderungen in den Kostenfaktoren eintreten, z.B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns die entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt auch für bereits bestätigte Aufträge.  

3.3. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Unternehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen.
 
3.4. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten.
 
3.5. Befindet sich der Besteller gegenüber dem Unternehmer mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
 
3.6. Kommt der Besteller mit der Hauptforderung oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat er den Zinsschaden und die sonstigen Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren oder der Unternehmer einen höheren Schaden nach. § 353 HGB bleibt unberührt.  

3.7. Nach Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 
3.8. Der Besteller kann mit Gegenforderungen nicht gegen Forderungen des Unternehmers aufrechnen, ausgenommen mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
 
3.9. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3.10. Steht dem Unternehmer ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu, so beträgt dieser 15 % der vereinbarten Vergütung, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren oder der Unternehmer einen höheren Schaden nach.  

3.11. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skontoabzug wird nur bei vorheriger Vereinbarung gewährt. 

  

4. Ausführungsbedingungen  

4.1. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Montage-, Sanierungs- und/oder Wartungsarbeiten ein ungehinderter Zugang zu den Arbeitsbereichen gewährleistet ist.
 
4.2. Weiterhin hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass - der Boden im Arbeitsbereich mit einer geländegängigen Hebebühne oder einer Elektro-Hebebühne befahrbar ist; - die Materialien vor Ort trocken und sicher gelagert werden können; - vereinbarte Helfer kostenlos zur Verfügung stehen; - mittig im Arbeitsbereich Strom, 400 V, 50 Hz, abgesichert mit mindestens 30 Ampere, zur Verfügung steht; - ein Kranfahrzeug oder Gabelstapler, jeweils mit Fahrzeugführer, zum Abladen der Materiallieferungen bereitgestellt ist; - eine An- und Abfahrt zum Arbeitsbereich, benutzbar für Lkws, vorhanden ist; - gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen vorliegen.  

5. Lieferung  

5.1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen, seitens des Bestellers zur Verfügung zu stellenden, Unterlagen und Erfüllung der unter Ziff. 4. aufgeführten Ausführungsbedingungen.
 
5.2. Der Unternehmer ist im Falle fehlender Selbstbelieferung berechtigt, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit zu verlängern. Alternativ ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Besteller rechtzeitig, spätestens unverzüglich nach Abruf der Ware durch den Besteller, über die Nichtverfügbarkeit informiert hat. Bereits erbrachte Gegenleistungen sind unverzüglich zurückzuerstatten. Bei anhaltender, unverschuldeter Nichtbelieferung kann der Unternehmer vor Ablauf der verlängerten Lieferfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert hat. Bereits erbrachte Gegenleistungen sind unverzüglich zurückzuerstatten. Etwaige Ansprüche gegen den Vorlieferanten tritt der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers an diesen ab.
 
5.3. Wird der Unternehmer an der rechtzeitigen oder vollständigen Erfüllung durch Umstände wie höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen oder unabwendbare Ereignisse gehindert, ist er berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zu verlängern, wenn er die Umstände nicht zu vertreten hat. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, darf der Unternehmer auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert hat. Bereits erbrachte Gegenleitungen sind unverzüglich zurückzuerstatten.
 
5.4. Die Nichteinhaltung der Leistungszeit berechtigt den Besteller nur dann zum Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung, wenn er dem Unternehmer zuvor erfolglos mit eingeschriebenem Brief unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Das Rücktrittsrecht des Unternehmers gemäß Ziff. 5.2. und 5.3. bleibt hiervon unberührt. Für eventuelle Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt ergänzend Ziff. 9.  

5.5. Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der bestellten Waren und für die Bezahlung des Kaufpreises bzw. des Werklohns. Sämtliche Besteller bevollmächtigten sich gegenseitig in allen den Vertrag betreffenden Angelegenheiten die rechtsverbindlichen Erklärungen des Unternehmers entgegenzunehmen.  

6. Versand/Gefahrübergang  

6.1. Lieferungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, der Geschäftssitz des Unternehmers.  

6.2. Sofern nichts anderes vereinbart, bleibt uns die Bestimmung der Versandart und des Versandweges – ohne Gewähr für schnellste und billigste Beförderung – überlassen.  

6.3. Mit dem Verlassen des Lieferwerks geht die Gefahr auf den Besteller über, unabhängig davon, ob wir den Versand selbst durchführen oder durchführen lassen und wer die Frachtkosten trägt. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.  

6.4. Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Unternehmer in zumutbarem Umfang berechtigt.  

7. Eigentumsvorbehalt  

7.1. Der Unternehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns vor. Bei Waren, die ein Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Unternehmer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Unternehmers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Wenn der Unternehmer vom Vertrag zurückgetreten ist, ist er zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 

7.2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Unternehmer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Unternehmers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Unternehmer gehörender Ware erwirbt der Unternehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Unternehmer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Unternehmer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Unternehmer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

7.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Unternehmer gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Unternehmer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Unternehmers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Unternehmers an dem Miteigentum entspricht. 

7.4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 7.3. auf den Unternehmer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.  

7.5. Der Unternehmer ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 7.3. abgetretenen Forderungen. Der Unternehmer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmers hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung; der Unternehmer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.  

7.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Unternehmer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 

7.7. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. 

7.8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10 %, so ist der Unternehmer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.  

7.9. Neben einem etwaigen Insolvenzantrag oder Antrag auf außergerichtlichen Vergleich sowie die Eröffnung eines solchen Verfahrens hat uns der Besteller unverzüglich Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder Forderungen unter Aushändigung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.  

7.10. Machen wir von unserem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag.  

7.11. Der Besteller hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der betroffenen Vorbehaltswaren an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.  

8. Mängelrügen und Mängelhaftung  

8.1.1. Offensichtliche Mängel sind vom Besteller schriftlich und unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Besteller. 
8.1.2. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Besteller schriftlich und unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen ab Entdeckung, unter Einstellung jeder weiteren Be- oder Verarbeitung der gesamten zusammenhängenden Lieferpartie zu rügen. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben unberührt. Herstellungsbedingte Abweichungen bzgl. Maße, Farbtönungen etc. im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen sind zulässig. 

8.2. Anstelle der gesetzlichen Mängelansprüche wird lediglich – nach Wahl des Unternehmers - das Recht auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder der Minderung eingeräumt. Schlägt das eine oder andere fehl oder macht der Unternehmer von seinem Recht auf Gewährung eines Minderungsbetrages keinen Gebrauch, lebt das Recht auf Rücktritt vom Vertrag wieder auf. Für eventuelle Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt ergänzend Ziff. 9. 

8.3. Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf die gelieferte Ware nicht verändert werden. Widrigenfalls verliert der Besteller seine Rechte, es sei denn, die genaue Feststellung des Mangels durch den Unternehmer wird dadurch nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert. 

8.4. Der Unternehmer ist berechtigt, das Vorhandensein der beanstandeten Mängel – nach seiner Wahl - beim Besteller oder in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers zu prüfen. 

8.5. Dem Besteller stehen berechtigte Mängelansprüche gegen den Unternehmer wegen mangelhafter Waren, die nicht aus seiner Produktion/Verarbeitung stammen, nur zu, wenn die gerichtliche Inanspruchnahme des Vorlieferanten nicht zum Erfolg geführt hat. An die gerichtliche Entscheidung ist der Unternehmer nur im Falle der Streitverkündung gebunden. Der Unternehmer leitet Mängelrügen an den Vorlieferanten weiter und tritt seine entsprechenden Mängelansprüche an den Besteller ab. Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlich sind, werden auf ausdrückliche schriftliche Anforderung zur Verfügung gestellt. 

8.6. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Besteller den  Unternehmer unverzüglich zu informieren. 

8.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.  

8.8. Falls Lieferungen nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder unter Verwendung von bereitgestellten Teilen des Bestellers vorzunehmen sind, steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.  

8.9. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt.  

8.10. An von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellten Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Formen und Werkzeugen beanspruchen wir in jedem Fall das Recht der Alleinherstellung. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.  

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung  

9.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 
9.2.1. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. 
9.2.2. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht. 

9.3. Der Schadensersatzanspruch wegen - Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie - grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung ist auf das Doppelte des Auftragswertes begrenzt, ausgenommen, es liegt eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit vor. 

9.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.  

10. Schlussbestimmungen  

10.1. Erfüllungsort ist Offenbach am Main, Gerichtsstand ist das für den Erfüllungsort zuständige Amtsgericht Offenbach am Main.  

10.2. Vereinbart ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen, soweit möglich.  

10.3. Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.  

10.4. Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt. Soweit der bestehende Vertrag Anhaltspunkte liefert, sind diese maßgeblich, ansonsten findest dispositives Recht Anwendung.  
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